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   BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87   

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https://dejure.org/1989,2848
BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87 (https://dejure.org/1989,2848)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1989 - 7 AZR 579/87 (https://dejure.org/1989,2848)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1989 - 7 AZR 579/87 (https://dejure.org/1989,2848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlicher Status eines befristeten Arbeitsvertrag mit einer Mentorin an einem Studienzentrum - Voraussetzungen für den Status der Tätigkeit als freier Mitarbeiter - Voraussetzungen für den Status der Tätigkeit als Arbeitnehmer - Merkmal der typischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - Arbeitnehmerbegriff - Mentorin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Mentorin der

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Arbeitsrechtlicher Status einer am Studienzentrum Bremen der Fernuniversität Hagen (Zentralstelle für Weiterbildung) beschäftigten Mentorin; Frage der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16.10.1987 7 AZR 614/86 = BAGE 56, 241).

    Dem Landesarbeitsgericht kann auch insoweit gefolgt werden, als es angenommen hat, daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse der hier vorliegenden Art Anwendung finden (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, unter II 3 der Gründe, m. w. N.).

    Der Senat hat bereits in dem (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten) Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO), dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, es bestehe kein sachlicher Grund, die mit der Wahrnehmung von universitären Daueraufgaben (Durchführung der allgemeinen Studienberatung) betrauten Mentoren der Fernuniversität Hagen im Rahmen von jeweils studienjahrbezogenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung vom 16. Oktober 1987 (aaO) zugrunde liegenden Tatbestand darin, daß es sich im Streitfall um eine mit fachspezifischen Lehr-, Betreuungs- und Beratungsaufgaben beschäftigte Mentorin handelt.

    Die Üblichkeit im Arbeitsleben ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 16. Oktober 1987, aaO, unter II 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO, unter II 3 b der Gründe) entschieden, daß es sich sowohl bei der allgemeinen Studienberatung als auch bei der studienbegleitenden Fachberatung um gesetzlich den Hochschulen zugewiesene Daueraufgaben handelt und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, mit den mit der Wahrnehmung dieser Daueraufgaben betrauten Mentoren jeweils studienjahrbezogene Zeitarbeitsverträge abzuschließen.

    Die von Studienjahr zu Studienjahr eventuell auftretenden Nachfrageschwankungen hat der Senat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO, unter II 3 b der Gründe) im Falle einer bei dem Land Nordrhein-Westfalen angestellten Mentorin der Fernuniversität Hagen für nicht geeignet angesehen, eine studienjahrbezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich zu rechtfertigen.

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht.

    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal sie die einzige Norm darstellt, die Kriterien hierfür aufzählt (vgl. BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).

    Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch (vgl. BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.).

    Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind (vgl. statt vieler BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Im Streitfall haben die Vorinstanzen zu Recht das beklagte Land zur einstweiligen Weiterbeschäftigung für die Dauer des Befristungsrechtsstreits verurteilt (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, BAGE 48, 122 ff. = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Die vom Großen Senat für Kündigungsrechtsstreitigkeiten aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend für eine einstweilige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Befristungsrechtsstreits (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht und BAG Urteil vom 11. November 1988 - 7 AZR 51/88 -, zu III der Gründe, unveröffentlicht).
  • BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 51/88

    Befristeter Arbeitsvertrag einer als "Aushilfsangestellte zur Aushilfe"

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Die vom Großen Senat für Kündigungsrechtsstreitigkeiten aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend für eine einstweilige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Befristungsrechtsstreits (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht und BAG Urteil vom 11. November 1988 - 7 AZR 51/88 -, zu III der Gründe, unveröffentlicht).
  • BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 7/81

    Arbeitnehmerstatus eines Volkshochschuldozenten

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Im Unterschied zu den Dozenten einer Volkshochschule (vgl. BAGE 39, 329, 334 f. = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, unter II 3 der Gründe) ist mit der Klägerin nicht nur der Gegenstand ihrer Lehr-, Betreuungs- und Beratungstätigkeit in inhaltlicher Hinsicht vereinbart; sie ist vielmehr vertraglich an methodische und didaktische Anweisungen gebunden, so daß von einer "im wesentlichen freien" Gestaltung ihrer Tätigkeit keine Rede sein kann.
  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 477/79

    Psychologe - Behindertenfürsorge - Träger der Sozialhilfe - Vereinbarter

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht.
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil des Senats vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; BAGE 51, 319, 323 f. [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I der Gründe).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87
    Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil des Senats vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; BAGE 51, 319, 323 f. [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I der Gründe).
  • LAG Bremen, 08.05.2001 - 1 Sa 231/00

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung; Verstoss von Tarifverträgen gegen

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  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 454/01

    Auslegung von § 3 g) BAT: "wissenschaftliche Hilfskraft

    Kurz vor Ablauf des achten befristeten Arbeitsvertrages erhob die Klägerin im September 1985 eine Befristungskontrollklage, die in allen drei Instanzen, zuletzt am 15. März 1989 vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (- 7 AZR 579/87 - nv.) erfolgreich war.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. März 1989 (- 7 AZR 579/87 - nv.) im Fall der Klägerin nochmals unterstrichen.

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 6/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht in diesem Parallelverfahren einer anderen Bremer Mentorin durch Urteil vom 15. März 1989 (- 7 AZR 579/87 -, n.v. ) entschieden hatte, daß sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe, hat die Beklagte anerkannt, daß die Kläger sich als teilzeitbeschäftigte Mentoren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden.
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